Recht auf Berichtigung
Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gibt dir Anspruch darauf, dass falsche Daten über dich korrigiert und unvollständige Daten ergänzt werden.
Was ist das Recht auf Berichtigung?
Art. 16 DSGVO gibt dir das Recht, von einem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen, die dich betreffen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung kannst du außerdem verlangen, dass unvollständige Daten vervollständigt werden, auch mittels einer ergänzenden Erklärung. Das Recht knüpft an den Grundsatz der Richtigkeit an: Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO).
Typische Fälle
Häufige Beispiele sind ein falsch geschriebener Name, eine veraltete Anschrift, ein falsches Geburtsdatum oder ein Eintrag über eine angeblich offene Rechnung, die längst bezahlt ist. Das Recht bezieht sich auf Tatsachen, die sich als wahr oder falsch überprüfen lassen. Meinungen und Werturteile, etwa eine Einschätzung in einer Bewertung, lassen sich in der Regel nicht nach Art. 16 DSGVO „berichtigen“; für sie gelten andere Regeln.
So machst du das Recht geltend
Ein formloser Antrag an den Verantwortlichen genügt, am besten mit der richtigen Angabe und, wenn möglich, einem Nachweis. Viele Dienste ermöglichen es auch, Profildaten selbst in den Einstellungen zu ändern. Der Verantwortliche muss grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren; in komplexen Fällen kann sich die Frist um bis zu zwei weitere Monate verlängern. Ist strittig, ob Daten richtig sind, kannst du nach Art. 18 DSGVO verlangen, dass die Verarbeitung für die Dauer der Prüfung eingeschränkt wird.
Was mit weitergegebenen Daten passiert
Hat der Verantwortliche die falschen Daten an andere Stellen weitergegeben, muss er diesen Empfängern die Berichtigung nach Art. 19 DSGVO mitteilen, sofern das nicht unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Auf Wunsch muss er dir außerdem sagen, wer diese Empfänger sind. So soll verhindert werden, dass sich ein Fehler über mehrere Stellen hinweg weiterverbreitet.
Häufige Fragen
Kostet eine Berichtigung etwas?
Grundsätzlich nicht. Nach Art. 12 DSGVO sind die Maßnahmen unentgeltlich; nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden.
Was kann ich tun, wenn der Anbieter nicht reagiert?
Du kannst nachfassen und dich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren. Für konkrete rechtliche Schritte kann eine individuelle Beratung sinnvoll sein.
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